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   OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15   

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https://dejure.org/2016,33891
OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,33891)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.06.2016 - 4 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,33891)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 4 LB 21/15 (https://dejure.org/2016,33891)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15
    Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allerdings müssen Tatbestand und Höhe der Gebühr hinreichend genau bezeichnet werden; der Gebührenrahmen muss die Gebühr abschätzbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17).

    Bei fehlendem Gebührenrahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot weitergehende Vorgaben in Gestalt von Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17).

    Er bedarf der Ausfüllung und Konkretisierung durch einen engeren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder - bei Verzicht auf eine Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 17).

    Das verschafft dem Gebührentatbestand der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung jedoch nicht die gebotene Regelungsdichte, weil damit die fehlende Vorgabe des anzuwendenden Verteilungsmaßstabs nicht kompensiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15
    Sie bestand schon unter der Geltung von § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes; daran hat sich nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 15).

    Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung lediglich ein Gebührenrahmen vorgegeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und den Kreisen überlassen wird (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12

    Fleischuntersuchung; Fleischhygiene; Gebühr; Gebührenerhebung; Bemessung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15
    Hinzukommt, dass der Maßstab für die Umlage der allgemeinen Verwaltungspersonal- und -sachkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 -, juris Rn. 13 ff.) durch die gesetzliche Vorgabe nicht geklärt ist.
  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 21/15
    Da die Klägerin die Rückzahlung des vorausgeleisteten Betrages von Anfang an mit ihrer Anfechtungsklage verbunden hatte und auf diesen bezifferten Geldleistungsanspruch § 291 BGB entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, juris Rn. 22), stehen ihr Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 8. Oktober 2010, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • VG Bremen, 17.05.2017 - 2 K 1191/16

    Gebühren für Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte, Bestimmtheit, Veranstalter nach

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm im Gebührenrecht führt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.6.2013 (3 C 7/12, juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.6.2016, 4 LB 21/15, juris) aus: - 11 - "Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt.
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    Mit Beschluss vom 11. November 2015 ließ der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu; das Berufungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 4 LB 21/15.

    Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt: "Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

    Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 LB 21/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans).

    Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können.

    Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 LB 21/15 als unschädlich.

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Vor diesem Hintergrund und angesichts des extrem weit gefassten Gebührenrahmens kann der einzelne Gebührenschuldner die voraussichtliche Gebührenhöhe hier nicht ansatzweise vorhersehen, so dass kein wesentlicher Unterschied zu einer Situation besteht, in der ein Gebührenrahmen völlig fehlt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 23. Juni 2016 - 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 -, juris, Rn. 25, 30).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt: "Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

    Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können.

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